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Quelle: eRecht24


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Aufbewahrungsfristen in der Arztpraxis [als PDF-Datei herunterladen]

Stand: März 2018

Ärzte sind verpflichtet, ihre Patientenunterlagen aufzubewahren. Unterschiedliche Rechtsvorschriften regeln diesbezüglich, wie lange die einzelnen Patientendokumente aufgehoben werden müssen. Die folgende Darstellung soll eine Übersicht über die wichtigsten Aufbewahrungspflichten geben. Eine abschließende Aufzählung ist hiermit nicht verbunden.

I. Wichtige Vorschriften

1. Berufsordnung

Nach § 10 Abs. 3 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte (BO) beträgt die Aufbewahrungsfrist für Patientenunterlagen 10 Jahre, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Sie beginnt mit Abschluss der Behandlung des Patienten. Die in der Berufsordnung geregelte Frist ist eine Mindestfrist.

2. Bürgerliches Gesetzbuch

Nach § 630f Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Arzt die Patientenakte für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

3. Röntgenverordnung

Über die Aufbewahrungsfrist gemäß § 10 BO hinaus ergibt sich für den Arzt eine weitere Frist aus der Röntgenverordnung (RÖV) vom 30. April 2003. Für Arbeitgeber regelt die RÖV in den §§ 37 - 41 die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen. Die hierzu ermächtigten Ärzte sind verpflichtet, für jede ärztlich zu überwachende beruflich strahlenexponierte Person eine Gesundheitsakte zu führen, welche solange aufzubewahren ist, bis die Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendigung der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich strahlenexponierte Person. Sie ist spätestens 100 Jahre nach der Geburt der überwachten Person zu vernichten, § 41 RÖV. Arztpraxen, die Röntgenunterlagen ihrer Patienten aufbewahren, werden darüber hinaus von § 28 Abs. 3 RÖV erfasst. Diese Vorschrift regelt, dass Röntgenbilder und Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen 10 Jahre und Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen 30 Jahre aufbewahrt werden müssen. Aufzeichnungen von Röntgenuntersuchungen einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres dieser Person aufzubewahren.

4. Strahlenschutzverordnung

§ 85 Strahlenschutzverordnung (StrSchV) regelt die Aufzeichnungen über Patienten. Hiernach müssen Aufzeichnungen über die Untersuchung 10 Jahre, über die Behandlung 30 Jahre lang nach der letzten Untersuchung oder Behandlung aufbewahrt werden. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass im Falle der Praxisaufgabe oder sonstiger Einstellung der Tätigkeit die Aufzeichnungen bei einer von ihr bestimmten Stelle zu hinterlegen sind; dabei ist die ärztliche Schweigepflicht zu wahren. Im Rahmen der arbeitsmedizinische Vorsorge für beruflich strahlenexponierte Personen regeln die §§ 60 - 64 StrlSchV, dass die hierzu ermächtigten Ärzte verpflichtet sind, für jede ärztlich zu überwachende beruflich strahlenexponierte Person eine Gesundheitsakte zu führen, welche so lange aufzubewahren ist bis die Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendigung der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich strahlenexponierte Person. Sie ist spätestens 100 Jahre nach der Geburt der überwachten Person zu vernichten, § 64 StrlSchV.

5. Transfusionsgesetz

Nach § 14 Abs. 3 Transfusionsgesetz (TFG) vom 28. August 2007 müssen Aufzeichnungen über die Anwendung von Blutprodukten sowie gentechnisch hergestellter Plasmaproteine mindestens 15 Jahre aufgehoben werden. Angewendete Blutprodukte und Plasmaproteine sind mit den folgenden Angaben zu dokumentieren: Patientenidentifikationsnummer oder entsprechende eindeutige Angaben zu der zu behandelnden Person, wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse; Chargenbezeichnung; Pharmazentralnummer oder Bezeichnung des Präparates, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers, Menge und Stärke; Datum und Uhrzeit der Anwendung. Diese Daten müssen 30 Jahre aufbewahrt werden. Werden die Aufzeichnungen länger als dreißig Jahre aufbewahrt, sind sie zu anonymisieren.

6. Richtlinien für die Bestellung von Durchgangsärzten

Weitere Aufbewahrungsfristen sind in den Richtlinien für die Bestellung von Durchgangsärzten enthalten. Danach ist der Durchgangarzt verpflichtet:

  • alle Unterlagen über das Durchgangsarztverfahren einschließlich der Röntgenbilder mindestens 15 Jahre aufzubewahren.
  • Ärztliche Unterlagen über Schwer-Unfallverletzte im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen Verletzungsartenverfahren mindestens 15 Jahren aufzubewahren.

7. Betäubungsmittelverschreibungsverordnung

Nach § 13 Abs. 3 der Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (BtMVV) sind Karteikarten, Betäubungsmittelbücher und EDV-Ausdrucke zur Verordnung von Betäubungsmitteln 3 Jahre von der letzen Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.

II. Vertragsärztliche Formulare

Einzelne vertragsärztliche Formulare, z.B. Durchschriften von Arbeitsunfähigkeits- bescheinigungen, fallen nicht unter die zehnjährige Aufbewahrungsfrist. Für Einzelfragen steht Ihnen die Kassenärztliche Vereinigung Hessen zur Verfügung.

III. Arzthaftungsrechtlicher Aspekt

Wenn es während der Behandlung zu einem schadensführenden Ereignis kommt, für das der Arzt haftbar gemacht werden könnte, empfiehlt es sich, die Patientenunterlagen für einen erheblich längeren Zeitraum aufzubewahren. In diesem Fall sollten die Unterlagen bis zum Ende der zivilrechtlichen Verjährungsfristen von 30 Jahren (§ 199 Abs. 2 BGB) aufbewahrt werden. Dies gilt insbesondere im Bereich der Geburtshilfe und der kinderärztlichen Behandlung. In Haftpflichtprozessen führen Dokumentationsversäumnisse z.B. zu Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten. Im schlimmsten Fall kann der Arzt die Vorwürfe der Gegenpartei wegen bereits vernichteter Unterlagen nicht widerlegen und kann somit zu Unrecht verurteilt werden.

IV. Rechtsquellen

Folgende Vorschriften finden Sie auf der jeweiligen Website:
Berufsordnung : www.laekh.de
Röntgenverordnung: www.gesetze-im-internet.de
Gefahrstoffverordnung: www.gesetze-im-internet.de
Strahlenschutzverordnung: www.gesetze-im-internet.de
Transfusionsgesetz: www.gesetze-im-internet.de
Betäubungsmittelverordnung: www.gesetze-im-internet.de
Rechtsabteilung
Landesärztekammer Hessen


Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Arztpraxen [als PDF-Datei herunterladen]

Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Europäische Datenschutzgrundverordnung (EUDSGVO)

Vorschrift

Inhalt

Art. 9 Abs. 2 Mehrere Befugnisse zur Datenverarbeitung,
u.a.:
. Nach Einwilligung (lit. a),
. für Zwecke der Gesundheitsvorsorge
oder der Arbeitsmedizin, sofern die
Verarbeitung durch oder unter Aufsicht
von Personal erfolgt, welches der
Schweigepflicht unterliegt (lit h. i.V.m.
Abs. III i.V.m. BDSG n.F.),
. soweit erforderlich zur Erfüllung von
arbeitsrechtlichen / sozialrechtlichen
Verpflichtungen (lit. b i.V.m. BDSG
n.F.),
. zum Schutz lebenswichtiger Interessen
des Betroffenen, wenn dieser außerstande
ist zur Abgabe einer Einwilligung
(lit. c),
. zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung von Rechtsansprüchen
(lit. f i.V.m. BDSG n.F.).
Bundesdatenschutzgesetz - neue Fassung (BDSG n.F.)

Vorschrift

Inhalt

§ 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Datenverarbeitung zur Erfüllung der sich
aus dem Recht der sozialen Sicherheit und
des Sozialschutzes erwachsenden Pflichten.
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Datenverarbeitung zum Zweck der Gesundheitsvorsorge,
für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die
medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im
Gesundheits- oder
Sozialbereich oder für die Verwaltung von
Systemen und Diensten im Gesundheitsund
Sozialbereich oder aufgrund eines
Vertrages der betroffenen Person mit einem
Arzt. Die Verarbeitung muss durch
oder unter Aufsicht von Personen erfolgen,
die der Schweigepflicht unterliegen.
§ 24 Abs. 1 Nr. 2 Datenverarbeitung zur Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher
Ansprüche.
Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)

Vorschrift

Inhalt

§ 31a Abs. 1-3 Erstellung und Aktualisierung eines Mediaktionsplanes
auf Wunsch des Patienten,
sowie (ab 01.01.2019) Speicherung von
Änderungen des Medikationsplanes auf
der elektronischen Gesundheitskarte.
§ 73 Abs. 1b Übermittlung von Behandlungsdaten mit
Einwilligung an den Hausarzt.
§ 115 a Abs. 2 Unterrichtung des einweisenden Arztes
über die vor- und nachstationäre Behandlung.
§ 140 a Datenverarbeitung nach Einwilligung für
die Durchführung der integrierten Versorgung.
§ 276 Abs. 32 Übermittlung von Daten an den medizinischen
Dienst der Krankenkassen (MDK).
§ 291 a Erheben, Verarbeiten, Nutzen und ggf.
Verändern von Daten mittels der elektronischen
Gesundheitskarte.
§ 294 a Mitteilung von besonderen Krankheitsursachen
und drittverursachten Gesundheitsschäden
an die Krankenkassen.
§ 295 Abrechnung ärztlicher Leistungen (Aufzeichnungsund
Übermittlungspflicht).
§ 295 a Abrechnung im Rahmen der hausarztzentrierten
und besonderen Versorgung.
§ 296 Abs. 4 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
§ 298 Übermittlung zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
oder Qualität der ärztlichen
Behandlungs- oder Verordnungsweise im
Einzelfall.
§ 299 Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung.
§ 305 a Übermittlung von Arzneimittelverordnungsdaten.
Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

Vorschrift

Inhalt

§ 201 Datenerhebung und -übermittlung durch
Ärzte an den Unfallversicherungsträger.
§ 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten.
§ 203 Auskunftspflicht von Ärzten gegenüber
dem Unfallversicherungsträger.
Sozialverwaltungsverfahren (SGB X)

Vorschrift

Inhalt

§ 100 b Abs. 1 Nr. 1 Datenübermittlung auf Verlangen eines
Leistungsträgers nach Einwilligung.
Infektionsschutzgesetz IfSG)

Vorschrift

Inhalt

§§ 6-9 Meldepflicht im Falle bestimmter Krankheiten
/ Krankheitserreger.
Röntgenverordnung (RÖV)

Vorschrift

Inhalt

§ 17 a Abs. 4 Vorlage von Unterlagen an ärztliche Stelle.
§ 28 Aufzeichnungspflichten; Vorlage bei der
Zuständigen Behörde.
§ 28 Abs. 8 Herausgabe von Aufzeichnungen an später
behandelnde Ärzte.
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Vorschrift

Inhalt

§ 42 Mitteilung der Körperdosis.
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV)

Vorschrift

Inhalt

§ 5 Abs. 11 Vorlage von Dokumentation des substituierenden
Arztes an die zuständige Behörde.
Personenstandsgesetz (PStG)

Vorschrift

Inhalt

§ 19 Anzeigepflicht bei Geburten.
Hessisches Krebsregistergesetz

Vorschrift

Inhalt

§ 4 Meldepflicht bei Krebserkrankungen an
Vertrauensstelle.
Hessisches Kindergesundheitsschutz-Gesetz

Vorschrift

Inhalt

§ 4 Mitteilungspflicht für Ärzte bei
Früherkennungsuntersuchungen.
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Vorschrift

Inhalt

§ 4 Abs. 3 Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung
 
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